BGH: „Aussage gegen Aussage“ - geschlossene Darstellung der Aussagen der Geschädigten zwingend
Im Sexualstrafrecht entspricht es nahezu dem Regelfall, dass eine sogenannte „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vorliegt. Auf gut Deutsch: Die Geschädigte behauptet, sexuell genötigt oder vergewaltigt worden zu sein, der Beschuldigte bestreitet dies. Oft gibt es keine weiteren Zeugen oder sonstige Beweismittel, so dass die Gerichte vor der schwierigen Aufgabe stehen, sich für eine der Seiten entscheiden zu müssen.