Im Bereich von Körperverletzungsdelikten stellt sich im Strafrecht häufig die Frage, ob eine Notwehrsituation vorliegt (§ 32 StGB).
Erforderlich ist ein gegenwärtiger Angriff des Gegners. Maßgeblich ist dabei jedoch die objektive Sachlage und nicht die Befürchtungen des Angegriffenen. Dies wurde erneut vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 25.09.2019, 2 StR 177/19).