Die Tat muss in wesentlichen Grundzügen festgelegt sein.
Das deutsche Strafgesetzbuch bestraft im Normalfall nur bereits begangene Delikte, unabhängig davon, ob sie zur Vollendung gekommen sind oder nur versucht wurden. Die Vorbereitung einer Straftat ist grundsätzlich nicht strafbar.
Bei gewichtigeren Delikten ist allerdings die Verabredung eines Verbrechens (= Straftat mit Mindeststrafe 1 Jahr) strafbar (§ 30 StGB).
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die jeweilige Tat bereits hinreichend konkretisiert worden ist, d. h. dass die Täter kurz vor der Ausführung standen.
Dies hat der Bundesgerichtshof im November 2018 wieder bestätigt (BGH, 21.11.2018, 1 StR 506/18). Konkret ging es in diesem Fall um einen geplanten Mord.
In der Entscheidung stellt der BGH fest, dass die geplante Tat zwar nicht in allen Einzelheiten festgelegt sein muss, allerdings in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein muss. Auf gut Deutsch: Zeit, Ort und Art der Tatausführung können noch offen sein, allerdings dürfen sowohl die Tatzeit als auch die Tatbeteiligten und auch das Tatobjekt nicht völlig offen sein. Der BGH begründet dies damit, dass ansonsten die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld vorverlagert würde.
Ein relativ allgemeines Planungs- und Vorbereitungsstadium erfüllt daher noch nicht die Anforderungen des § 30 StGB, so dass ein zwischen mehreren Personen verabredeter Mord erst dann strafbar wird, wenn zumindest grob feststeht, wer den Mord wann und wo durchführen soll.
Praktischer Hinweis
Derartige Fälle, in denen es lediglich um die Vorbereitung einer Straftat geht, sind nicht so selten, wie man meint.
Es ist keine Ausnahme, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft auch auf solche Vorgänge aufmerksam werden. Typischer Fall ist der eines Beteiligten, der aus welchen Gründen auch immer gegenüber der Polizei Angaben macht. Seine Motivation kann darin bestehen, dass er sich von seinen Komplizen betrogen fühlt und diese „dranhängen“ möchte. Auch ist denkbar, dass der Mitteilende zunächst nur an der Tatplanung beteiligt war, die Tat jedoch nicht mit durchgeführt hat. In solchen Fällen kann es sein, dass er sich der Polizei offenbart, um deutlich zu machen, dass er eben an der Tat nicht beteiligt war. Hier drängt oft das menschliche Bedürfnis durch, zur erklären, wie es angeblich wirklich war.
Für den Beschuldigten ist seitens des Strafverteidigers Fingerspitzengefühl gefragt. Ein unüberlegtes Wort kann schnell zur Überführung des Beschuldigten führen, so dass hier mit dem Verteidiger genau überlegt werden muss, ob Angaben gemacht werden – und wenn ja, welche.