Mandanten, die im Zusammenhang mit Drogen vorm Strafrichter stehen, werden häufig nach der Verhandlung mit einem Konsumverbot konfrontiert. Typischerweise geschieht dies bei Bewährungsstrafen: der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Bewährungsauflagen werden im Strafrecht ausgesprochen: Konsumverbot, Urinkontrollen etc. Das gleiche kann passieren, wenn Führungsaufsicht angeordnet wird.
Gegen ein solches Konsumverbot kann auch der Rechtsanwalt schwer etwas einwenden: Die entsprechende Weisung soll eine Resozialisierung des Straftäters bewirken, indem sie einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirkt, die im Zusammenhang mit Drogen begangen wird. Es soll also nur vermieden werden, dass wieder Straftaten begangen werden.
Aber
Eine solche Weisung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Angeklagte drogensüchtig im Sinne einer Krankheit ist (OLG Naumburg, 17.12.2019, 1Ws (s) 451/19).
Falls der Angeklagte drogensüchtig ist, wäre eine solche Weisung gesetzeswidrig. Dies ist damit zu begründen, dass das vom Angeklagten geforderte Verhalten (die Abstinenz) für ihn nicht zumutbar ist.
Dabei ist jedoch zu unterscheiden: die Anforderungen, die an diese Zumutbarkeit gestellt werden, sind im Rahmen der Führungsaufsicht anders zu beurteilen als im Rahmen der Bewährung.
Begründet wird dies so: Bei einer Bewährung droht „nur“ der Widerruf einer bereits verhängten Freiheitsstrafe. Bei der Führungsaufsicht droht hingegen eine zusätzliche Strafe allein durch den verbotenen Konsum.
Zudem tritt Führungsaufsicht erst dann ein, wenn die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt ist.
Fazit: Im Rahmen einer Bewährung kann mehr angeordnet werden, als bei der Führungsaufsicht. Aufgabe des Rechtsanwaltes sollte es immer sein, bei einem drogensüchtigen Mandanten den Aspekt der Zumutbarkeit hervorzuheben.