Ein „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ liegt nach der neuen Version des § 315 d StGB auch dann vor, wenn ein Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – ohne sich mit einem anderen Fahrer ein Rennen zu liefern. Diese Vorschrift war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen im Strafrecht. Mit „höchstmögliche Geschwindigkeit“ ist nämlich nicht die Geschwindigkeit gemeint, die das jeweilige Fahrzeug fahren kann. Das wäre bei vielen Modellen erst bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 200 km/h der Fall.
Eine höchstmögliche Geschwindigkeit liegt dann vor, wenn in der jeweiligen Situation keine höhere Geschwindigkeit möglich war, beispielsweise also, wenn eine noch höhere Geschwindigkeit dazu geführt hätte, dass das Fahrzeug von der Fahrbahn getragen wird und im Graben landet.
Einen entsprechenden Fall hatte das OLG Zweibrücken zu entscheiden (19.05.2020, 1 OLG 2 Ss 34/20).
Hier ging es um die Frage, ob das sogenannte Driften den Tatbestand des „Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“ erfüllt.
„Driften“ bedeutet: Am Scheitelpunkt der Kurve wird das Kfz mit voller Kraft beschleunigt, so dass das Heck ausbricht. Um sodann das Auto zu kontrollieren wird nicht die Bremse verwendet, sondern die Lenkung und das Gaspedal. Nach Ausbrechen des Hecks wird in die andere Richtung gegengelenkt, woraufhin das Auto driftet, also über die Fahrbahn „gleitet“. „Driften“ ist also auch ein im Verkehrsrecht interessanter Begriff.
Ein solches Driften fällt jedoch nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken nicht unter den Tatbestand „Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“.
Mit § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB sollen diejenigen Fälle erfasst werden, in denen ein einzelner Fahrer ein Kraftfahrzeugrennen nachahmt. Das bedeutet in den Worten eines Anwaltes: „In subjektiver Hinsicht hinzukommen muss, dass der Täter das Erreichen einer unter Berücksichtigung der Fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden und der konkreten Verkehrssituation möglichst hohen „relativen“ Geschwindigkeit beabsichtigt hat“.
Entscheidend ist also nicht, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Betroffene sein Fahrzeug noch sicher beherrschen konnte. Falls jedoch ein „Profi“ sein Fahrzeug auch in Grenzsituationen gut kennt, stellt das sogenannte Driften insoweit kein Problem dar.
Im gegenständlichen Fall ging es dem Angeklagten vielmehr darum, die Polizei zu provozieren. Hier war das Driften also nicht unfreiwillige Folge einer überhöhten Geschwindigkeit, sondern sollte vielmehr die Fahrkünste des Betroffenen zeigen.
Fazit
Absichtliches Driften wird nach dieser gerichtlichen Entscheidung in der Regel den Tatbestand des § 315 d StGB nicht erfüllen, so dass ein verbotenes Rennen nicht vorliegt. Der Anwalt wird in solchen Situationen immer herausarbeiten, warum im jeweiligen Fall gerade kein „verbotenes Rennen“ vorlag.