Auf dem Verkehrsgerichtstag 2022 wurde in Goslar eine angemessene Heraufsetzung des derzeitigen THC-Grenzwertes gefordert.
Die Verkehrsanwälte haben problematisiert, dass der derzeitige Grenzwert für THC so niedrig liege, dass er gerade so den Nachweis des Konsums ermögliche, jedoch überhaupt keinen Rückschluss darauf zulasse, ob die Fahrtauglichkeit tatsächlich beeinflusst sei.
Die aktuelle Grenze liegt bei 1 Nanogramm (ng) THC pro Milliliter Blutserum.
Bereits vor einigen Jahren hat die Expertenkommission sich dafür ausgesprochen, den Grenzwert hochzusetzen. Begründung war damals auch, dass bei einem Wert von 1 ng THC die Verkehrstauglichkeit faktisch nicht beeinflusst wird.
Vergleichen lässt sich das damit, dass in aller Regel bei einem Promillewert von z.B. 0,05 ‰ die Fahrtauglichkeit natürlich nicht beeinflusst ist – sich aber zugleich ein Alkoholwert nachweisen lässt. Hier besteht allgemein Einigkeit darüber, dass ein derart geringer Alkoholwert keine strafrechtlichen Folgen hat.
Es bleibt daher zu hoffen, dass die Politik – insbesondere vor dem Hintergrund der Legalisierung von Cannabis – nun den Empfehlungen der Experten folgt und den Grenzwert anpasst – wenn auch nur gering. Der Wert spielt sowohl im Verkehrsrecht als auch im Strafrecht eine maßgebliche Rolle.
Von den Rechtsanwälten der Kanzlei Löwenberg & Kollegen wurden in Nürnberg und Würzburg bereits zahlreiche Fälle bearbeitet, in denen der jeweilige Betroffene einen THC-Wert von sehr wenigen Nanogramm hatte. Weil die gesetzliche Regelung es so vorsieht, waren strafrechtliche Folgen stets die Konsequenz. Ein derartiger Grenzwert lässt den Gerichten faktisch keinen Spielraum. Anzusetzen ist daher auch nach unserer Ansicht eine Erhöhung des Grenzwertes.