Recht auf Strafverteidigung
Jeder hat das Recht auf Strafverteidigung, so schwerwiegend die Vorwürfe gegen ihn auch sein mögen. Dieses Recht ist in § 137 der Strafprozessordnung (StPO) hinterlegt. Hier heißt es, dass sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. Dabei darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die Bestellung des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren, also ggf. auch über alle Instanzen hinweg. Sie kann allerdings auch vertraglich auf eine Instanz beschränkt werden.
Welche Aufgaben hat ein Strafverteigiger?
Ein Strafverteidiger ist dazu verpflichtet, sich für den Angeklagten einzusetzen, seine Interessen umfassend wahrzunehmen und ihn zu prozessual richtigen Handlungen und Erklärungen zu veranlassen. Aus formaljuristischer Sicht hingegen obliegt einem Strafverteidiger die Aufgabe, gegenüber dem Gericht eine Kontrollfunktion auszuüben. So hat er zum Beispiel darauf zu achten, dass alle Aspekte, die einen Angeklagten entlasten können, hinreichend berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden. In diesem Rahmen ist ihm die Pflicht auferlegt, im Rahmen seines Wirkens für einen sachdienlichen und prozessual geordneten Verfahrensablauf zu sorgen. Damit er seinen Aufgaben gerecht werden kann, hat er das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Kurz gefasst stellen sich die Rechte eines Strafverteidigers wie folgt dar:
- Ihr Recht zur:
- Stellung von Fragen an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige
- Stellung von Anträgen (z.B. Beweisanträge, Haftprüfungsanträge)
- Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten
- Beanstandung von Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden
- Anwesenheit in allen Verfahrensphasen, auch bei Ortsterminen außerhalb des Gerichts.
Innerhalb eines Prozesses hat der Verteidiger nach Beendigung der Beweisaufnahme – im Anschluss an dem Schlussvortrag des Staatsanwalts – sein Plädoyer zu halten. In diesem fasst er das Ergebnis der Hauptverhandlung zusammen und würdigt alle erörterten Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Anschließend stellt er einen Antrag an das Gericht, wie dieses aus Sicht der Verteidigung verfahren soll. Dabei bemüht er sich natürlich, für seinen Mandanten das Bestmögliche zu erreichen.
- Bestimmte Grenzen
Bei der Erfüllung seiner Aufgabe werden einem Strafverteidiger auch Grenzen gesetzt. So darf der den Sachverhalt nicht verdunkeln, selbst wenn dieses zum Vorteil seines Mandanten gereichen würde. Auch darf er keine Beweismittel verfälschen oder wissentlich gefälschte Beweismittel verwenden. Allerdings ist er nicht gehindert auf einen Freispruch hinzuwirken, selbst wenn ihm sein Mandant in einem vertraulichen Gespräch die Tatbegehung gestanden hat. Natürlich muss ein Strafverteidiger nicht das Wissen offenbaren, das der Mandant ihm anvertraut hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht darf er dieses Wissen ohne ausdrücklichen Wunsch des Mandanten auch gar nicht offenbaren.
- Nach Möglichkeit einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen
Der Erfolg eines Strafverteidigers hängt von vielen seiner persönlichen Eigenschaften hat, denn ihm stehen auf der Gegenseite geschulte Staatsanwälte (und im Vorfeld auch qualifizierte Polizeibeamte) gegenüber, und auch die Richter haben neben einer fundierten Ausbildung oft jahrelange Erfahrung mit Strafprozessen. So ist man als Angeklagter gut beraten, sich einen Strafverteidiger an seine Seite zu holen, der wie der Strafrichter, die Staatsanwaltschaft und die Polizei auf das Strafrecht spezialisiert ist – einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser sollte redegewandt sein, über ein gutes Verhandlungsgeschick und gleichfalls über eine lange Erfahrung mit Strafprozessen verfügen. Genau dieses sind in der Summe Eigenschaften, für die unsere Kanzlei steht.
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