Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzt
Für einen Strafverteidiger gehören Straftaten mit Drogen zum Alltagsgeschäft. Ähnlich wie Körperverletzungen oder Diebstahl gehören die Straftaten nach dem BtMG zum Standardkatalog eines Verteidigers. Im Rahmen der Verteidigung muss zunächst geklärt werden, ob es um eine so genannte nicht geringe Menge geht, ob der Mandant von der „Kronzeugenregelung“ nach § 31 BtMG Gebrauch machen will oder eine Therapie nach § 35 BtMG anstrebt – und natürlich immer wieder die oft entscheidenden Fragen: Kann dem Mandanten Handel vorgeworfen werden bzw. hat er bei mehreren Tätern ein Eigeninteresse an der Tat ? Bei der Strafzumessung ist die Frage zu stellen, ob die Drogen zum Verkauf oder zum Eigenkonsum gedacht waren.
Für den Mandanten ist eines entscheidend: Sobald der Vorwurf eines Drogendelikts im Raum steht: Sofort zum Anwalt. Bevor irgendwelche Angaben gemacht werden. So ist es beispielsweise nur auf den ersten Blick klug, gegenüber der Polizei zu behaupten, das Amphetamin sei zum Eigenkonsum gedacht, um so eine Strafbarkeit wegen Handels zu vermeiden. Denn die Information wird an die Führerscheinstelle weitergegeben. Und die sagt: Sobald der Konsum von Amphetamin zugegeben wird, ist die Fahrerlaubnis weg. Und zwar nicht nur für ein oder zwei Monate, sondern in der Regel für mindestens ein Jahr. Und dann kommt die MPU.
Sofern der Besitz, Anbau oder Handel von Drogen nachgewiesen wird, geht es um die Frage der Menge:
Liegt eine nicht geringe Menge vor?
Geringe Menge: 1 Monat bis 5 Jahre.
Nicht geringe Menge: 1 Jahr bis 15 Jahre.
Entscheidend ist zunächst, um welche Droge es überhaupt geht (z.B. Marihuana).
Im zweiten Schritt kommt es auf die Menge des Wirkstoffs an (z.B. THC)
Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ (§ 29 a BtMG) liegt derzeit (2016) bei:
Amphetamin | 10 Gramm Amphetamin–Base |
Benzodiazepine | 120 mg [Triazolam] bis 4.800 mg [Tetrazepam] |
Cannabis | 7,5 g THC |
Kokain | 5,0 g Kokainhydrochlorid |
Crystal Speed | 5 g Amphetamin-Base |
Ecstasy | 10 g MDE-Base / MDMA-Base / MDA-Base |
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
Khat | 30 g Cathinon |
LSD | 6 mg Lysergsäurediethylamid |
Methadon | 3 g Methadonhydrochlorid |
Morphin | 4,5 g Morphinhydrochlorid |
Wie finde Ich heraus, um welche Wirkstoffmenge es in meinem Fall geht?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Drogen werden beschlagnahmt
Falls die Polizei die Drogen beschlagnahmt hat, wird ein „toxikologisches Gutachten“ erstellt. Dabei wird die Wirkstoffmenge im konkreten Fall berechnet; bei sehr geringen Mengen (z. B. 3 g Haschisch) wird in der Regel darauf verzichtet, ein Gutachten einzuholen. Hier eröffnen sich für die Verteidigung zusätzliche Möglichkeiten. Bei Kleinstmengen scheiden Freiheitsstrafen aus.
Selbst bei großen Mengen an Drogen kann ein „minder schwerer Fall“ vorliegen. - Drogen wurden nicht beschlagnahmt
Falls die Drogen nicht von der Polizei sichergestellt wurden (z.B. wenn jemand nach § 31 BtMG ausgesagt und die Polizei die Drogen nie zu Gesicht bekommen hat), dürfen die Gerichte die Wirkstoffmenge schätzen.- F hat eine Anklage wegen Handels mit 6 kg Amphetamin. Er wird belastet durch den S. Dieser behauptet, er habe in einem Würzburger Club 3 x jeweils 2 kg Amphetamin an F verkauft.
- In derartigen Fällen dürfen die Gerichte laut Bundesgerichtshof (BGH) die Wirkstoffmenge schätzen (BGHSt 44, 361). Die Schätzungen müssen sich jedoch an der Realität orientieren. Haschisch wird daher niemals einen Wirkstoffgehalt von 90% haben.
- Für die Einschätzung durch die Gerichte ist entscheidend, ob das Material von schlechter, mittlerer oder guter Qualität war. Die Gerichte gehen dabei von folgenden Werten aus:
Amphetamin | 7 – 75 % |
Haschisch | 5 – 10 % |
Marihuana | 2 – 18 % |
Kokain | 25 – 40 % |
Ecstasy | pro Tablette 25 – 35 mg |
Heroin | 25 – 60 % |
Beispiel zur Berechnung der geschätzten Wirkstoffmenge:
S behauptet, er habe an B eine Haschischplatte à 100 Gramm zu einem Preis von 500 EUR verkauft. Angesichts des geringen Preises geht der Richter von schlechter Qualität aus.
100g Haschisch x 5 % = 5g THC
5 g liegt unter der Grenze von 7,5 g THC (siehe oben), so dass hier die Grenze zur „nicht geringen Menge“ noch nicht überschritten wurde und nur eine geringe Strafe droht.
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