Strafverteidiger sind immer wieder mit Verfahren befasst, in denen es heißt „Aussage gegen Aussage“. Sehr häufig sind solche Fälle im Bereich des Sexualstrafrechts (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch). Typischerweise gibt es dabei keine weiteren Zeugen. Der zuständige Richter kann nicht einfach der Zeugin glauben, die behauptet, sie sei vergewaltigt worden. Andererseits kann er auch nicht einfach dem Angeklagten glauben, der alles abstreitet.
In solchen Fällen muss der zuständige Richter genau untersuchen, wie die Aussage der Zeugin entstanden ist und sich im Verlauf entwickelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.06.2017 (2 StR 94/16) bestätigt. Danach gelten bei „Aussage gegen Aussage“ besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung. Insbesondere der Entstehung und der Entwicklung der belastenden Aussage sei besondere Bedeutung beizumessen. Der Richter habe zudem alle möglicherweise entscheidungserheblichen Umstände darzustellen.
Auf gut Deutsch: Falls es Aussage gegen Aussage steht, muss der Richter genau prüfen,
- was die Zeugin aussagt,
- mit wem sie ihre Aussage möglicherweise vorher besprochen hat und
- unter welchen Umständen es überhaupt zu der Aussage kam.
Zur Veranschaulichung
Im konkreten Fall ging es um sexuellen Missbrauch von Kindern. Die Zeugin hatte konkret angegeben, wie der Angeklagte sie missbraucht haben soll. Durch ein psychologisches Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass die Aussage der Zeugin glaubhaft sei. Die Zeugin habe das Geschehen angeblich logisch konsistent, detailreich und nachvollziehbar dargestellt. Sie habe eine authentisch wirkende emotionale Belastung erkennen lassen. Ihre Aussage sei daher von guter Qualität.
Im entscheidenden Fall sprach also alles gegen den Angeklagten: Die gegen ihn aussagende Zeugin wurde von der Psychologin als glaubwürdig beurteilt und ihre Aussage damit als wahr unterstellt.
Das erstinstanzliche Gericht hatte jedoch einen entscheidenden Fehler gemacht: Es hatte sich nicht genau damit auseinandergesetzt, wie es überhaupt zu der Aussage der Zeugin gekommen war. Hintergrund war, dass eine Freundin der Zeugin von ihrer Mutter dabei erwischt worden war, wie sie Pornos im Internet angeschaut hatte. Diese Freundin hatte daraufhin angegeben, das angebliche Missbrauchsopfer habe ihr diese Pornos empfohlen. Sie habe also diese Pornos nur angeschaut, weil ihre Freundin sie darauf gebracht habe.
Die Freundin, das angebliche spätere Missbrauchsopfer, wurde daraufhin von ihrer eigenen Mutter sowie von der Mutter der Freundin zur Rede gestellt. Sie befand sich daher nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes unter einem erheblichen Druck einer nachhaltigen Befragung über ein sonst als tabu behandeltes Thema.
Der BGH stellte fest, dass das erstinstanzliche Gericht nicht überprüft habe, ob das angebliche Missbrauchsopfer möglicherweise unter dem Druck der intensiven Befragung durch die Mutter die Inhalte des Pornos mit Erlebnissen aus dem Alltag in der Schule verknüpft haben könnte, um den Druck dieser Befragung zu entweichen.
Fazit
In derartigen Fällen ist nicht nur die Frage der Aussagepsychologie entscheidend. Vielmehr ist für den Strafverteidiger absolut maßgeblich, dass er in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, die richtigen Ansatzpunkte herausarbeitet, um seinen Mandanten zu entlasten.