Zu den nach dem BtMG möglichen Qualifikationen des Handeltreibens mit Drogen gehört unter anderem das sogenannte „bewaffnete Handeltreiben“. Dabei genügt es bereits, wenn der Täter eine Waffe bei sich hat. Er muss diese nicht verwenden. Es reicht also aus, wenn der Täter in der Hosentasche ein Messer, Pfefferspray oder ähnlich hat.
Entscheidend ist jedoch, dass der Täter auf die Waffe jederzeit zugreifen kann. Falls also die Waffe sich beispielsweise in einem schwer zugänglichen Versteck befindet und der Täter erst einigen Aufwand betreiben müsste, um an die Waffe zu kommen, liegt deswegen kein bewaffnetes Handeltreiben vor.
In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof dies bestätigt (BGH, 22.08.2017, AZ: 3 StR 331/17).
In dem Fall hatte der Täter die Betäubungsmittel in einem Kellerdepot aufbewahrt. Die Waffen (Elektroimpulsgerät, Teleskopschlagstock und CS-Gas) befanden sich jedoch in der Wohnung.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es keinen Akt des Handeltreibens gab, bei welchem der Täter zugleich Zugriff auf die Waffen und die Drogen hatte.
Der BGH führt dazu aus: „Setzt die Tat sich aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur einem Einzelakt verwirklicht ist. Jedoch erfordert § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für diesen Fall, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die Waffe zugreifen kann.“