In Strafverfahren wird mehr und mehr mit DNA-Spuren gearbeitet. Häufig entsteht dabei der Eindruck, mittels DNA lasse ein Angeklagter sich immer zu 100 Prozent überführen.
Das stimmt nicht
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die DNA-Spuren zu dem gemacht, was sie ist: lediglich ein Indiz.
Im konkreten Fall war der Betroffene angeklagt wegen angeblicher Vergewaltigung. Auf einem Kleidungsstück der Geschädigten war eine DNA-Spur gefunden worden, die nach der sogenannten „biostatistischen Mischspurenberechnung“ mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit den Angeklagten als Spurenleger auswies.
Gleichwohl wurde der Angeklagte freigesprochen
Zum einen konnte die Geschädigte den Angeklagten trotz seiner sehr auffälligen Stimme nicht eindeutig identifizieren. Sie hatte darüber hinaus eine in wichtigen Punkten nicht auf ihn zutreffende Täterbeschreibung abgegeben.
Zum anderen hatte der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi, welches vom Gericht als richtig bewertet wurde.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass zwar der DNA-Spur ein sehr hoher Beweiswert zukommt. Es handele sich jedoch lediglich um ein Indiz, welchen nicht zwingend ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden müsse. Vielmehr habe der Tatrichter bei seiner Beurteilung einen Spielraum und müsse nicht alleine nach einer DNA-Spur gehen.
Fazit
Der BGH hat in seiner Entscheidung (26.07.2017, Az: 2 StR 132/17) deutlich gemacht, dass auch eine DNA-Spur kein eindeutiger Beweis der Täterschaft ist, sondern lediglich ein Indiz. Genau genommen besagt das Auffinden einer DNA-Spur lediglich, dass an einer bestimmten Stelle DNA gefunden wurde. Nicht zu vernachlässigen ist, dass diese Spur auch auf andere Weise an den Tatort gekommen sein kann.