Das Dreifache der „nicht geringen Menge“ ist noch kein Strafschärfungsgrund.
Im Verfahren wegen Betäubungsmitteln fährt die Rechtsprechung bekanntlich eine harte Linie: Von Verteidigern immer wieder kritisch gesehen wird bspw. die Ansicht, bei der Verabredung eines Drogengeschäfts liege bereits „Handel“ im Sinne des § 29 BtMG vor. Gleichwohl kommen die Gerichte immer wieder zu dem bereits in sprachlicher Hinsicht genau genommen völlig falschen Ergebnis: Wenn zwei Personen telefonisch vereinbaren, dass sie sich am Abend wegen eines Drogengeschäfts treffen, so werden beide wegen „Handelns“ verurteilt – auch wenn es zu dem tatsächlichen Geschäft oder auch nur dem Treffen gar nicht mehr kommt!
Erfreulicherweise ist der BGH bei der Frage nach der Menge der Drogen etwas entgegenkommender. So wurde wiederholt entschieden, dass ein Überschreiten der sog. „nicht geringen Menge“ (§ 29 a BtMG) noch nicht zu einer höheren Strafe führt.
Im März 2016 hat der BGH diese Linie bestätigt:
„Das Dreifache der „nicht geringen Menge“ ist noch kein Strafschärfungsgrund.“
(BGH, 31.03.2016, AZ: 2 STr 36/16)
Der BGH vertritt die Ansicht, dass eine nur geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge sogar ein Strafmilderungsgrund sein kann (BGH, 24.07.2012, 2 StR 166/12).
Im Einzelfall ist daher zu prüfen, welche Menge an Drogen gehandelt wurde, wie hoch der Wirkstoffgehalt ist („nicht geringe Menge“) und welche weiteren Besonderheiten vorliegen. Auch bei größeren Mengen an Drogen kann bei guter Verteidigung so zu einer Strafmilderung gelangt werden.