Insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte kommt es sehr häufig zu Wohnungsdurchsuchungen. Aus diesen Durchsuchungen gewinnt die Polizei oftmals Erkenntnisse, ohne die das Strafverfahren später überhaupt nicht denkbar wäre. Viel zu häufig wird dabei übersehen, dass die Polizei vor Beginn der Durchsuchung dem Betroffenen den gerichtlichen Beschluss schriftlich aushändigen muss.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur der Beschluss selbst, sondern auch die vollständige Begründung dem Betroffenen ausgehändigt werden muss (BGH, 28.06.2017, 1 BGs 148/17). In Ausnahmefällen kann dabei die Bekanntgabe der vollständigen Gründe bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs zurückgestellt werden. Nicht zurückgestellt werden und damit sofort ausgehändigt werden muss jedoch die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Vermutung ergibt, dass die gesuchten Gegenstände sich beim Betroffenen befinden.
Die Anordnung einer Durchsuchung setzt gemäß §§ 102, 103 StPO den Verdacht voraus, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Dem Betroffenen ist dabei stets mitzuteilen, nach welchen Gegenständen überhaupt gesucht werden soll. Nur so kann er die Durchsuchung kontrollieren und ggf. verhindern, dass die Polizisten über das Ziel hinausschießen und Gegenstände sicherstellen, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nichts zu tun haben.
Auch hat der Betroffene dann die Möglichkeit, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben, um zu verhindern, dass seine gesamte Wohnung durchsucht wird.
Nach unserer Erfahrung kommt es nicht selten vor, dass die Polizei nach bestimmten Gegenständen suchen soll, jedoch im Rahmen der Untersuchung Gegenstände beschlagnahmt, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nichts zu tun haben.
Beispiel: es soll nach Drogen gesucht werden, die Polizei stellt jedoch Elektrozubehör sicher mit der Begründung, dass dieses ja möglicherweise aus einer ganz anderen Straftat stammen könnte.
Was lässt sich damit erreichen?
Falls Sie von einer Wohnungsdurchsuchung betroffen sind, Ihnen jedoch die Durchsuchungsbeschlüsse bzw. die Begründung nicht entsprechend der Entscheidung des BGH ausgehändigt werden, kann dies ggf. zu einer Rechtswidrigkeit der Durchsuchung führen und damit dazu, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Polizei möglicherweise nicht verwertbar sind.