Bloßes Aufbewahren von Drogengeld ist kein Handeltreiben
Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten finden regelmäßig Wohnungsdurchsuchungen statt, bei denen üblicherweise Drogen, Drogenutensilien (Feinwaagen, Crusher, Papers o. ä.) gefunden werden. Oft werden auch erhebliche Geldbeträge sichergestellt, von denen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft in der Regel davon ausgehen, dass es sich um Drogengeld handelt.
Hier stellt sich oft die Frage, ob das Auffinden von Drogengeld automatisch zu einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führt.
Der Bundesgerichtshof hat im Sommer 2018 entschieden, dass allein das Aufbewahren von Drogengeld nicht als „Handeltreiben“ bezeichnet werden kann (BGH, 14.08.2018, 1 StR 149/18).
In dem gegenständlichen Fall hatte der Angeklagte verschiedene Gegenstände aufbewahrt, die ihm von einer anderen Person überlassen worden waren (Marihuana, Kokain, MDMA, Feinwaagen, Verpackungsmaterial).
Entscheidend war, dass vom Gericht nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte aus seiner Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft hatte. Das war wichtig, da sich in seiner Wohnung zudem ein Pfefferspray sowie ein Schlagring und ein Baseballschläger befunden hatten. Damit lag der Verdacht nahe, dass der Betroffene aus seiner Wohnung heraus bewaffnet Handel getrieben hatte. Bei diesem Delikt liegt die Strafandrohung erheblich höher als bei „normalen“ Handeltreiben.
Es war damit entscheidend, ob der Betroffene aus der Wohnung heraus verkauft hatte, eben da sich in der Wohnung auch Waffen befanden. Dafür sprach die Tatsache, dass in seiner Wohnung ein Geldbetrag von etwa 3.500,00 EUR gefunden wurde.
Der BGH hat auf die Revision hin festgestellt, dass § 30a BtMG voraussetzt, dass der Täter mit Drogen handelt und dabei eine Waffe in greifbarer Nähe hat.
Weiterhin wurde festgestellt, dass das bloße Aufbewahren von Geld keinen Teilakt des Handeltreibens darstellt. Der Betroffene konnte also nicht wegen bewaffneten Handeltreibens verurteilt werden.
Was der BGH sagt, gilt auch in Würzburg. Dieses Urteil kann daher auf die hiesige Rechtsprechung unmittelbar übertragen werden. Auch wenn der hier genannte Fall nicht sehr häufig vorkommen wird, lässt sich daraus ein Fazit ziehen: Der Strafverteidiger sollte sich immer mit den Besonderheiten des Einzelfalls beschäftigen. Häufig lässt sich damit der für das jeweilige Verfahren entscheidende Unterschied begründen.