Keine Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort
Das Thema „Beihilfe zu einer Straftat“ spielt in der Praxis eine größere Rolle, als man auf den ersten Blick meint. Eine solche Beihilfehandlung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Drogenkurier lediglich die Drogen transportiert, aber sonst mit dem Drogengeschäft nichts zu tun hat und auf die gehandelte Menge oder den Preis keinerlei Einfluss hat.
Auch psychische Beihilfe ist möglich. Diese liegt vor, wenn der Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder der Haupttäter bei der Tatausführung unterstützt wird, indem durch die Anwesenheit des Gehilfen ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung vermittelt wird. Die Grenze ist hier also schwer zu ziehen.
Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft kann schnell behauptet werden, dass jemand psychische Beihilfe geleistet hat, und sei es nur dadurch, dass er den Haupttäter „angefeuert“ hat. Denkbar ist eine Situation auf einem Schulhof, in der es zu einer Schlägerei kommt. Derjenige, der nur danebensteht und den Haupttäter anfeuert mit beispielsweise „komm, gib ihm eine“ leistet psychische Beihilfe.
Andererseits reicht es nicht aus, wenn jemand lediglich am Tatort anwesend ist, aber eben nichts tut, um den Haupttäter irgendwie aktiv zu unterstützen. Das wurde vom BGH nochmals bestätigt (BGH 19.12.2018, 1 StR 597/18).
Im konkreten Fall ging es darum, dass dem Haupttäter versuchter Totschlag vorgeworfen wurde und der angebliche Gehilfe sich damit auseinanderzusetzen hatte, dass er am Tatort anwesend war. Hier kritisierte der BGH, dass das erstinstanzliche Gericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit der mögliche Gehilfe den Haupttäter bestärkt oder unterstützt hatte.
Fazit
Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für eine Strafbarkeit nicht aus, auch nicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe.
In einem Würzburger Verfahren wurde unserem Mandanten Landfriedensbruch vorgeworfen. Angeblich sollte er sich am Rande eines Fußballspiels bei Ausschreitungen gegen die Polizei beteiligt haben.
Nachgewiesen werden konnte allerdings lediglich, dass er vor Ort war. Über konkrete Handlungen oder auch nur Zurufe vom Rande gab es keine Erkenntnisse. Nach Ansicht des Staatsanwaltes reichte es dennoch für eine Anklageerhebung. Da jedoch von unserem Mandanten lediglich bekannt war, dass er mit vor Ort war, stellte das Amtsgericht Würzburg auf unseren Antrag hin das Verfahren ein. Sämtliche Kosten musste die Staatskasse tragen.