Eine Situation aus dem Alltag war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. Main
Das Gericht war mit der Frage befasst, ob sich Familienmitglieder untereinander über WhatsApp beleidigend über andere Familienmitglieder äußern dürfen.
Grundsätzlich sind Beleidigungen strafbar (§ 185 StGB). Dabei ist grundsätzlich egal, wie die Beleidigungen geäußert werden, d. h. mündlich, schriftlich, per Mail etc.
Daher können Äußerungen, die über WhatsApp ausgetauscht werden, ebenfalls zu einer Strafbarkeit wegen Beleidigung führen. Derartige Fälle sind gar nicht selten: Es ist mittlerweile im Kanzleialltag und auch vor Gerichten üblich, dass Prozessbeteiligte mit ihren Mobiltelefonen wedeln, um Äußerungen anderer Personen zu präsentieren.
Anders ist es nur im engsten familiären Bereich. Hier hat das OLG Frankfurt entschieden, dass im engsten Familienkreis ein „ehrschutzfreier Raum“ besteht, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen. Es handele sich dabei um eine „beleidigungsfreie Sphäre“.
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen dem Kläger und seiner Schwiegermutter. Der Kläger hatte von ihr verlangt, dass sie diverse Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet oder verbreitet.
Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass diese Äußerungen sogenannte „privilegierte Äußerungen“ seien, die, da sie in der beleidigungsfreien Sphäre gefallen seien, nicht rechtswidrig sind.
Hintergrund sei, dass es einen Bereich vertraulicher Kommunikation gebe, der besonders geschützt sei. So solle man sich im engsten Familienkreis äußern können, ohne bei einer unbedachten Äußerung gleich eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese Überlegungen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a. Main, 17.01.2019, 16 W 54/18) auch in Würzburg Anwendung finden. Andererseits sollte man sich darauf nicht verlassen – und insbesondere nicht darauf, dass jedes Gericht immer davon ausgeht, bestimmte Äußerungen seien in einer „beleidigungsfreien Sphäre“ gefallen.