Begutachtung

Die Frage der Schuldfähigkeit ist in vielen Strafverfahren ein wichtiges Thema. Zielsetzung ist in der Regel, dass dem Mandanten eine verminderte Schuldfähigkeit oder sogar eine Schuldunfähigkeit attestiert wird. Dies führt nämlich dazu, dass die Strafe in aller Regel geringer ausfällt (§ 49 StGB) oder der Mandant sogar freigesprochen wird.

Weiterhin kann der Strafverteidiger das Ziel verfolgen, dem Mandanten eine Therapie nach § 64 StGB oder auch § 35 BtMG zu ermöglichen.

Zur Frage der Schuldfähigkeit muss der Mandant zunächst von einem Sachverständigen begutachtet werden. Der Arzt führt dabei ein oder mehrere Gespräche mit dem Mandanten, die in der Regel mehrere Stunden dauern.

Am Ende beantwortet der Sachverständige die Frage, ob der jeweilige Mandant schuldunfähig ist (dann kann er nicht verurteilt werden), ob er vermindert schuldfähig ist (dann mildere Strafe) oder ob er voll schuldfähig ist.

Daneben beantwortet der Gutachter häufig die Frage, ob der Mandant eine Therapie nach § 64 StGB machen sollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Mandant alkoholsüchtig oder drogensüchtig ist.

Eine Therapie dauert in der Regel 1 ½ – 2 Jahre und bringt einen entscheidenden Vorteil mit sich: Nach abgeschlossener Therapie kommt der Betroffene in aller Regel erheblich früher aus der Haft heraus als ohne Therapie.

Beispiel: Der Betroffene wird zu 4 ½ Jahren Gefängnis verurteilt. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung hat er sich bereits 6 Monate in Untersuchungshaft befunden, so dass nur noch 4 Jahre zu vollstrecken sind. Kurz nach dem Urteil geht er in Therapie, zieht diese durch und ist nach 2 Jahren fertig. Wenn alles gut läuft, wird er nach Ende der Therapie direkt in die Freiheit entlassen und spart sich damit 2 Jahre Haft.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommt. Diese Maßregel wird von vielen Mandanten zurecht gefürchtet, da selbst bei einer vergleichsweise geringen Strafe ein Verbleib in der Psychiatrie („Unterbringung nach § 63“) für mehrere Jahre möglich ist.

Die Unterbringung nach § 63 kann tatsächlich dazu führen, dass jemand zwar wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wird, allerdings erst nach 20 Jahren aus der Therapie entlassen wird. Falls also jemand wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wird und nach 15 Jahren aus der Haft entlassen wird, fährt er damit besser, als wenn er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, aber untergebracht und erst nach 20 Jahren entlassen wird.

Wenn der Strafverteidiger es richtig angeht, kann mit den Möglichkeiten der Therapie für den Mandanten viel gewonnen werden. Falls eine Begutachtung und eine Therapie im Raum steht, sollte man sich jedoch aus den genannten Gründen an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, um hier keine böse Überraschung zu erleben, sondern sich die Möglichkeiten des Gesetzes zu Nutze zu machen.

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