Über den Diebstahl finden sich im Internet viele Informationen. Den Mandanten interessiert in erster Linie jedoch nicht, was es mit den sogenannten Qualifikationen auf sich hat (Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Bandendiebstahl).
Im Rahmen der Strafverteidigung ist zunächst interessant, ob überhaupt ein Diebstahl als solcher vorliegt. Hier ergeben sich die wichtigsten Ansatzpunkte tatsächlich bereits aus dem Gesetz:
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer also eine Sache wegnimmt, die nicht fremd ist, bzw. von der er glaubt, dass sie nicht fremd ist, der begeht keinen Diebstahl.
Wer also beim Arzt, in einer Kneipe o. Ä. versehentlich eine fremde Jacke mitnimmt, weil er diese für die eigene hält, unterliegt möglicherweise einem Irrtum und begeht deshalb eben keinen Diebstahl.
Weiterhin muss der Täter die Sache in der Absicht wegnehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Soweit sich also darstellen lässt, dass zwar eine fremde bewegliche Sache weggenommen wurde, jedoch der Mandant nie die Absicht hatte, diese zu behalten, wird ebenfalls eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht erfolgen.
Weiterhin muss die Zueignungsabsicht rechtswidrig sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Mandant davon ausgeht, er habe ein Recht darauf, sich die Sache zuzueignen. Problematisch kann dies zum Beispiel bei bereitgestelltem Sperrmüll sein. Hier wird der Mandant davon ausgehen, dass der Berechtigte keine Einwände gegen die Mitnahme hat.
Schließlich ist wichtig, dass sich jeweils auch der Vorsatz des Mandanten auf die genannten Umstände beziehen muss.
In der Realität sind die Fälle natürlich viel komplizierter. Diese stark verkürzte Übersicht soll lediglich zeigen, dass sich bereits aus dem Gesetz viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung ergeben.
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