Haftbefehl

Haftbefehl bei Tatverdacht

Obwohl in Deutschland für einen Tatverdächtigten die Unschuldsvermutung gilt, kann bei einem dringenden Tatverdacht durch den Haftrichter eine Verhaftung des Beschuldigten bereits vor Abschluss eines Hauptverfahrens angeordnet werden. Es muss jedoch ein begründeter Anfangsverdacht bestehen. Ohne einen solchen darf kein Strafverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus darf ein Haftbefehl nur aus einem der folgenden Gründe erlassen werden:

Angehörige sind gefordert

Im Rahmen einer Verhaftung muss dem Beschuldigten eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt werden. In diesem muss die angebliche Tat, derer er beschuldigt wird, einer der oben aufgeführten Haftgründe und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, aufgeführt sein. Spätestens dann, wenn einer dieser Punkte im Haftbefehl nicht aufgeführt ist, wird es Zeit, uns als kompetente Fachanwaltskanzlei für Strafrecht  einzuschalten. Hier sind die Angehörigen gefordert, denn der Festgenommene hat in der Regel wenig Gelegenheit, sich auf die Suche nach einem kompetenten Anwalt zu machen. Auch ist Eile geboten, denn wenn der Festgenommene binnen kurzer Frist keine Verteidiger benennt, wird ihm vom Richter ein Pflichtverteidiger zugeordnet. Die Gerichte wählen dabei nur selten einen Fachanwalt für Strafrecht aus.

Wir sind Ihr kompetenter Partner in Sachen Strafrecht.

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