Haftbefehl bei Tatverdacht
Obwohl in Deutschland für einen Tatverdächtigten die Unschuldsvermutung gilt, kann bei einem dringenden Tatverdacht durch den Haftrichter eine Verhaftung des Beschuldigten bereits vor Abschluss eines Hauptverfahrens angeordnet werden. Es muss jedoch ein begründeter Anfangsverdacht bestehen. Ohne einen solchen darf kein Strafverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus darf ein Haftbefehl nur aus einem der folgenden Gründe erlassen werden:
- Fluchtgefahr
Eine Fluchtgefahr ist in der Praxis der häufigste Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft ist dabei der Auffassung, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen will. Diese Annahme stützt sich oft darauf, dass die Straferwartung im Rahmen eines späteren Urteils hoch ist. Aber auch wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz, keine beruflichen Bindungen oder Vermögen im Ausland oder gute Beziehungen ins Ausland hat, sind dieses Gründe, die den Staatsanwalt dazu bringen, einen Haftbefehl zu erwirken. In der Praxis wird die angebliche Fluchtgefahr bei Staatsanwaltschaften und Gerichten teilweise ohne Prüfung behauptet und als Textbaustein eingefügt. Hier bestehen für den Verteidiger häufig Ansatzpunkte, gegen den Haftbefehl vorzugehen und eine Freilassung zu erwirken.
- Verdunklungsgefahr
Bei einer solchen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten will oder wird. Auch kann vermutet werden, dass er auf Mitbeschuldigte oder Zeugen unlauter einwirken wird.
- Wiederholungsgefahr
Dieser Haftgrund stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass das Ziel des Strafprozessrechts nur die Verfolgung bereits begangener Straftaten ist Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die Befürchtung besteht, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere Straftaten begeht wie die, die ihm aktuell zur Last gelegt wird. Typisches Beispiel hierfür sind Sexualdelikte. Über die drei vorgenannten Gründe hinaus erlaubt das Gesetz (Strafprozessordnung) die Anordnung eines Haftbefehls auch bei bestimmten schwerwiegenden Straftaten zum Beispiel Mord oder Totschlag.
Angehörige sind gefordert
Im Rahmen einer Verhaftung muss dem Beschuldigten eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt werden. In diesem muss die angebliche Tat, derer er beschuldigt wird, einer der oben aufgeführten Haftgründe und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, aufgeführt sein. Spätestens dann, wenn einer dieser Punkte im Haftbefehl nicht aufgeführt ist, wird es Zeit, uns als kompetente Fachanwaltskanzlei für Strafrecht einzuschalten. Hier sind die Angehörigen gefordert, denn der Festgenommene hat in der Regel wenig Gelegenheit, sich auf die Suche nach einem kompetenten Anwalt zu machen. Auch ist Eile geboten, denn wenn der Festgenommene binnen kurzer Frist keine Verteidiger benennt, wird ihm vom Richter ein Pflichtverteidiger zugeordnet. Die Gerichte wählen dabei nur selten einen Fachanwalt für Strafrecht aus.
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